Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen für alle unsere Verträge – auch zukünftige – über Lieferungen oder sonstige Leistungen, insbesondere mit Kaufleuten und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens.
- Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen durch den Käufer gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte in der jeweils gültigen Fassung mit dem Käufer. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
- Erklärungen von und gegenüber Handel- und Reisevertretern erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.
II. Angebote
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nichtzugänglich gemacht werden.
III. Preise
- Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zu den Preisen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, jedoch ohne Verpackung.
- Wir sind berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise, die nach Verkaufsabschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen, soweit zwischen Vertragsabschluss und Auftragsdurchführung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Die Erhöhung ist auf die am Markt üblichen Preise und Kosten der jeweiligen Materialien begrenzt.
- Frachtfrei gestellte Preise gelten für den kostengünstigsten Transportweg und nur soweit keine Behinderungen auf den in Betracht kommenden Bahnwegen und Straßen auftreten. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestrecke, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse.
- Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oderunmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart wird, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Skontierungsfristen und Zahlungsziele beginnen mit Eingang der Rechnung.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
- Das Recht der Zurückbehaltung aus jeglichem Rechtsgrund besteht nur, sofern Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen entsteht die Zahlungsverpflichtung in Bezug auf Abschlagszahlungen und unabhängig vom Eingang der Ware.
- Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen schuldhaft nicht eingehalten oder nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder sonstige Sicherheiten auszuführen. Weiter können wir dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und im Falle des erfolglosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Friststellung bleiben unberührt.
- Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und wenn kein Verbraucher beteiligt ist, Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch den Saldenforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiermit entstandenen Eigentums-/Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.
- Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
- Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert der uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug (Ziffer IV), sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht, dass wir den Rücktritt erklären. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
VI. Fristen für Lieferung / Verzug
- Die genannten Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich und ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben. Wir kommen nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung erfolgt ist.
- Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand- oder ähnliche Katastrophen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unseren Bedingungen nachgekommen ist.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten und die Gegenleistung erstatten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
- Kommen wir in Verzug, so kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer an uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Die gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
VII. Versand- und Gefahrenübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
- Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich; wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Firma, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahmung auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Käufers zu versichern. Die Transportschadenregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
VIII. Gewährleistung
- Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XI (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungshilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Montage
- Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchge-führt werden kann. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-,, Schweiß-, Auftauund Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefah-ren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Auf Verlangen stellen wir dem Käufer Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten gemäß unseren je-weiligen Sätzen. Können unsere Monteure ohne ihr oder ohne unser Verschulden eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers, auch wenn für die Montage eine Pauschalsumme vereinbart war. Der Käufer hat die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen gemäß Vereinbarung rechtzeitig zur Verfü-gung zu stellen. Für Entlohnung und Versicherung etc. der Hilfskräfte hat der Käufer selbst zu sorgen.
X. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer VI über Fristen für Lieferungen/Verzug zur Anwendung.
- Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer VI Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Gewährleistung, für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Gewährleistung für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser vorstehenden Regelung nicht verbunden.Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer VIII. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Rücksendung oder Umtausch
- ritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern.
- Rücklieferungen werden nur nach unserer ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen Zustimmung entgegengenommen.
- Eine Gutschrifterteilung erfolgt nur in Höhe des Zeitwertes unter Abzug von 25 % Rücknahme- und Überprüfungskosten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist Neu-Kupfer.
- Gerichtsstand ist nach unserer Wahl im kaufmännischen Geschäftsverkehr für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Ver-träge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Neu-Kupfer den 01.08.2022